Rechtliche Rahmenbedingungen im Überblick

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Willkommen zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hier finden Sie wichtige Informationen zu unseren rechtlichen Rahmenbedingungen und den Bedingungen für die Nutzung unserer Dienste.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand April 2024

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Inspiras Webagentur (nachfolgend „Agentur“) und ihren Auftraggebern, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird.

  2. Das Angebot der Agentur richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.

  3. Maßgeblich für Art und Umfang der von der Agentur geschuldeten Leistungen sind die individuellen vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere Angebot, Auftragsbestätigung und Leistungsbeschreibung.

  4. Die Agentur ist berechtigt, zur Leistungserbringung ganz oder teilweise Dritte oder Subunternehmer einzusetzen. Die Agentur bleibt in diesem Fall alleinige Vertragspartnerin des Auftraggebers. Der Einsatz von Subunternehmern ist zulässig, sofern dem keine berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.

  5. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Agentur ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die Textform nach § 126b BGB erfasst lesbare Erklärungen auf einem dauerhaften Datenträger, also typischerweise auch E-Mails.

§ 2 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur alle für die Durchführung des Vertrags erforderlichen Informationen, Inhalte, Unterlagen, Daten, Zugänge und sonstigen Mitwirkungen vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für Änderungen von Kontaktdaten, Ansprechpartnern oder sonstigen vertragsrelevanten Angaben.

  2. Der Auftraggeber gewährleistet, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte, Daten und Materialien sowie die von ihm erteilten Weisungen nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen und keine Rechte Dritter verletzen. Dies gilt insbesondere für Urheber-, Marken-, Namens-, Datenschutz- und Wettbewerbsrechte. Die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit der vom Auftraggeber bereitgestellten oder freigegebenen Inhalte und Vorgaben trägt ausschließlich der Auftraggeber.

  3. Die Agentur ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalte, Daten, Materialien oder Weisungen rechtlich zu prüfen. Insbesondere schuldet die Agentur keine Rechtsberatung und ist nicht verpflichtet, Markenrecherchen, Wettbewerbsprüfungen oder sonstige Prüfungen auf Schutzrechtsverletzungen vorzunehmen.

  4. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Auftraggeber verpflichtet, sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Inhalte und Materialien selbst zu beschaffen und rechtzeitig bereitzustellen. Stellt der Auftraggeber erforderliche Inhalte oder Materialien nicht rechtzeitig zur Verfügung, ist die Agentur berechtigt, nach eigener Wahl
    a) die betreffenden Leistungsteile zurückzustellen,
    b) geeignete Platzhalter zu verwenden oder
    c) nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber geeignetes Fremdmaterial, insbesondere Stockmaterial, auf Kosten des Auftraggebers einzusetzen.

    Eine Prüfung angelieferter Texte und Inhalte auf Rechtschreibung, Grammatik, stilistische Qualität oder inhaltliche Richtigkeit ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

  5. Sofern nicht anders vereinbart, ist ein Korrekturgang für Design- oder Konzeptleistungen im vereinbarten Leistungsumfang enthalten. Weitergehende Änderungs- oder Korrekturwünsche werden gesondert nach Aufwand vergütet.

  6. Legt die Agentur dem Auftraggeber Entwürfe, Zwischenergebnisse, Versionen oder sonstige Arbeitsergebnisse zur Prüfung oder Freigabe vor, hat der Auftraggeber diese innerhalb der von der Agentur gesetzten angemessenen Frist, spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen, zu prüfen und in Textform mitzuteilen, ob Änderungen oder Korrekturen gewünscht werden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, gelten die vorgelegten Leistungen hinsichtlich der erkennbaren Inhalte als freigegeben, soweit dem keine berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen. Die Textform nach § 126b BGB erfasst lesbare Erklärungen auf einem dauerhaften Datenträger, also typischerweise auch E-Mails.

  7. Der Auftraggeber stellt sicher, dass eigene Mitarbeiter, Beauftragte und sonstige vom Auftraggeber eingesetzte Dritte, deren Mitwirkung für die Durchführung des Vertrags erforderlich ist, rechtzeitig zur Verfügung stehen und in angemessenem Umfang mit der Agentur zusammenarbeiten.

  8. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß nach, verlängern sich vereinbarte Fristen und Termine angemessen. Die Agentur haftet nicht für daraus entstehende Verzögerungen oder Mehraufwand.

  9. Vereinbarte Fristen und Termine verschieben sich automatisch angemessen, sofern der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt.
  10. Der durch eine Pflichtverletzung des Auftraggebers entstehende zusätzliche Aufwand ist nach dem vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, andernfalls nach der üblichen Vergütung der Agentur zu vergüten. Dies gilt insbesondere für zusätzlichen Abstimmungsaufwand, Mehraufwand durch verspätet bereitgestellte Inhalte, wiederholte Umarbeitungen sowie Kosten für gesondert beschafftes Material.

  11. Ist die Leistungserbringung wegen fehlender oder unzureichender Mitwirkung des Auftraggebers erheblich erschwert oder unmöglich, ist die Agentur berechtigt, die betroffenen Leistungen bis zur ordnungsgemäßen Mitwirkung ganz oder teilweise zurückzustellen oder auszusetzen. Die Vergütungspflicht des Auftraggebers bleibt hiervon unberührt.

  12. Soweit die Parteien zur Durchführung des Vertrags einen Vertrag über Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO abschließen müssen, werden sie diesen vor Beginn der betreffenden Verarbeitung abschließen. Die Agentur kann dem Auftraggeber hierfür ein Muster zur Verfügung stellen.

§ 3 Leistungen

  1. Art und Umfang der von der Agentur geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus den individuellen vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere aus Angebot, Auftragsbestätigung und Leistungsbeschreibung. Allgemeine Beschreibungen oder Darstellungen der Leistungen, etwa auf der Website oder in Präsentationen der Agentur, sind unverbindlich.

  2. Die Agentur ist berechtigt, ihre Leistungen an den technischen Fortschritt sowie an veränderte rechtliche oder marktbezogene Rahmenbedingungen anzupassen, soweit dadurch keine wesentlichen Nachteile für den Auftraggeber entstehen und der vertraglich vereinbarte Leistungszweck gewahrt bleibt.

  3. Leistungen, die nicht ausdrücklich Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen sind, sind nicht geschuldet. Dies gilt insbesondere für Beratungs-, Support-, Anpassungs- oder Optimierungsleistungen. Derartige Leistungen werden gesondert nach Aufwand oder auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung vergütet.

  4. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  5. Unentgeltlich erbrachte Zusatzleistungen begründen keinen Anspruch auf zukünftige Erbringung. Die Agentur ist berechtigt, solche Leistungen jederzeit einzustellen, zu ändern oder nur noch entgeltlich anzubieten.

  6. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist die Agentur frei in der Wahl der zur Leistungserbringung eingesetzten Methoden, Technologien, Tools und Dienstleister, soweit dies dem vereinbarten Leistungszweck entspricht.

  7. Kosten für Drittleistungen, insbesondere für Lizenzen, Medieninhalte, Software, Tools oder externe Dienstleistungen (z. B. Stockmaterial, Plugins, Hosting, Werbebudgets), sind vom Auftraggeber gesondert zu tragen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

  8. Reise-, Neben- und sonstige Zusatzkosten werden gesondert berechnet, sofern sie für die Durchführung des Auftrags erforderlich sind und nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind.

§ 4 Abnahme

  1. Sofern die vereinbarten Leistungen werkvertraglicher Natur sind, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet.

  2. Die Agentur wird dem Auftraggeber die Fertigstellung der Leistungen anzeigen und zur Abnahme auffordern. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen, zu prüfen und in Textform mitzuteilen, ob wesentliche Mängel vorliegen. Die Textform nach § 126b BGB umfasst insbesondere auch E-Mails.

  3. Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. Unerhebliche Mängel berechtigen den Auftraggeber lediglich zur Geltendmachung von Mängelbeseitigungsansprüchen.

  4. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mitteilung über wesentliche Mängel, gelten die Leistungen als abgenommen.

  5. Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Leistungen ganz oder teilweise produktiv nutzt oder öffentlich zugänglich macht.

  6. Sofern abgrenzbare Teilleistungen vorliegen, ist die Agentur berechtigt, Teilabnahmen zu verlangen.

  7. Festgestellte wesentliche Mängel sind vom Auftraggeber nachvollziehbar zu dokumentieren und der Agentur mitzuteilen. Die Agentur wird diese Mängel innerhalb angemessener Frist beheben.

§ 5 Vergütung und Zahlung

  1. Die Vergütung für die von der Agentur zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus den individuellen vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere aus Angebot und Auftragsbestätigung. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

  2. Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen der Agentur sofort nach Zugang fällig und innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zu bezahlen.

  3. Die Agentur ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise erst nach Zahlungseingang zu erbringen, sofern dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
  4. Bei laufenden Leistungen ist die vereinbarte Vergütung im Voraus zu entrichten, sofern nicht anders vereinbart.

  5. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, ist die Agentur berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

  6. Die Agentur ist berechtigt, für Projekte angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu verlangen. Die konkrete Aufteilung erfolgt, sofern nicht individuell vereinbart, nach sachgerechtem Ermessen der Agentur.

  7. Leistungen, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen, werden gesondert nach Aufwand oder auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung vergütet.

  8. Mehrere Auftraggeber haften für die Vergütung als Gesamtschuldner.

  9. Einwendungen gegen Rechnungen sind vom Auftraggeber innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang in Textform geltend zu machen. Die Zahlung einer Rechnung gilt als Indiz für deren Anerkennung, sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich widerspricht.

  10. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungspflichten nicht nach, ist die Agentur berechtigt, nach vorheriger Ankündigung die weitere Leistungserbringung ganz oder teilweise zurückzustellen oder auszusetzen. Die Vergütungspflicht des Auftraggebers bleibt hiervon unberührt.

  11. Die Agentur ist darüber hinaus berechtigt, im Falle von Zahlungsverzug Zugänge, Accounts oder veröffentlichte Inhalte vorübergehend einzuschränken oder zu deaktivieren, soweit dies nach vorheriger Ankündigung und unter Berücksichtigung berechtigter Interessen des Auftraggebers zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche erforderlich ist.

  12. Ist der Auftraggeber für Verzögerungen oder Änderungen im Projektablauf verantwortlich, ist die Agentur berechtigt, den dadurch entstehenden Mehraufwand gesondert zu berechnen und vereinbarte Zeitpläne entsprechend anzupassen.

  13. Im Falle der vorzeitigen Beendigung eines Auftrags durch den Auftraggeber ist dieser verpflichtet, die bis dahin erbrachten Leistungen zu vergüten. Darüber hinaus ist die Agentur berechtigt, eine angemessene Entschädigung für bereits eingeplante, aber nicht mehr abrufbare Kapazitäten zu verlangen, sofern der Auftraggeber die Beendigung zu vertreten hat.

  14. Die Agentur ist berechtigt, Preise für laufende Leistungen angemessen anzupassen, sofern sich wesentliche Kostenfaktoren, insbesondere Personal- oder Drittanbieterpreise, ändern. Die Agentur wird den Auftraggeber hierüber rechtzeitig informieren.

§ 6 Vertragslaufzeit und Kündigung

  1. Verträge über einmalige Leistungen (insbesondere Werkleistungen) enden mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.

  2. Verträge über laufende Leistungen werden für die jeweils vereinbarte Mindestlaufzeit geschlossen. Die ordentliche Kündigung ist erstmals zum Ablauf dieser Mindestlaufzeit möglich. Sofern nicht anders vereinbart, verlängern sich solche Verträge jeweils automatisch um die vereinbarte Laufzeit, wenn sie nicht mit einer Frist von 30 Tagen zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt werden.

  3. Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit ist ausgeschlossen.
  4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

  5. Zusatz- oder Einzelleistungen können, sofern sie separat beauftragt wurden, unabhängig vom Hauptvertrag gekündigt werden, soweit dies vertraglich vorgesehen ist.

  6. Kündigungen bedürfen der Textform. Die Textform nach § 126b BGB umfasst insbesondere auch E-Mails.

  7. Im Falle einer vorzeitigen Kündigung durch den Auftraggeber, die von diesem zu vertreten ist, ist die Agentur berechtigt, die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen abzurechnen. Darüber hinaus kann die Agentur eine angemessene Entschädigung für bereits eingeplante, aber nicht mehr abrufbare Kapazitäten verlangen, soweit der Auftraggeber die Kündigung zu vertreten hat.

§ 7 Haftung und Freistellung

  1. Die Agentur haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Gleiches gilt bei der Übernahme einer Garantie sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Agentur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

  3. Im Übrigen ist die Haftung der Agentur ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

  4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Agentur.

  5. Die Agentur haftet nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, Werbemaßnahmen oder geschäftlichen Aktivitäten des Auftraggebers.
  6. Der Auftraggeber stellt die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf von ihm bereitgestellten Inhalten, Daten, Materialien oder sonstigen Handlungen beruhen, sofern diese gegen gesetzliche Vorschriften oder Rechte Dritter verstoßen. Dies gilt insbesondere für Verstöße gegen Urheber-, Marken-, Namens-, Datenschutz- und Wettbewerbsrecht.

  7. Die Freistellung umfasst auch die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.

§ 8 Verwertungsgesellschaften und Künstlersozialkasse

  1. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Klärung und Vergütung sämtlicher urheberrechtlicher Nutzungsrechte, Leistungsschutzrechte sowie sonstiger Rechte Dritter im Zusammenhang mit den von ihm bereitgestellten oder freigegebenen Inhalten und Materialien. Dies gilt insbesondere für Ansprüche von Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA).

  2. Sofern die Agentur im Einzelfall entsprechende Gebühren oder Kosten verauslagt, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese gegen Nachweis zu erstatten.

  3. Die Agentur ist nicht verpflichtet, die Verpflichtung zur Zahlung solcher Abgaben oder Gebühren zu prüfen oder den Auftraggeber hierauf hinzuweisen.
  4. Der Auftraggeber ist ferner verantwortlich für die ordnungsgemäße Anmeldung und Abführung etwaiger Künstlersozialabgaben, soweit diese im Zusammenhang mit den beauftragten Leistungen anfallen. Eine etwaige Künstlersozialabgabe ist nicht Bestandteil der Vergütung der Agentur und darf nicht von Rechnungen der Agentur in Abzug gebracht werden.

§ 9 Besondere Bestimmungen für Website- und Online-Präsenz

  1. Die Agentur erbringt im Rahmen von Website-Projekten Leistungen zur Erstellung, Anpassung und Weiterentwicklung von Internetpräsenzen, einschließlich Webdesign, technischer Umsetzung sowie – sofern vereinbart – begleitender Online-Marketing- und Strategie-Leistungen.

  2. Soweit nicht anders vereinbart, handelt es sich bei der Erstellung von Websites um Werkleistungen.

  3. Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus den individuellen vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere aus Angebot und Leistungsbeschreibung. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Leistungen, die dort nicht ausdrücklich aufgeführt sind.

  4. Die Agentur setzt die vereinbarten Leistungen auf Basis der mit dem Auftraggeber abgestimmten Inhalte, Strukturen und Zielsetzungen um. Eine darüber hinausgehende strategische, rechtliche oder inhaltliche Prüfung erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

  5. Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen der Abstimmung in Textform und werden gesondert vergütet.

  6. Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, schuldet die Agentur weder Suchmaschinenoptimierung (SEO), noch laufende Optimierungen, Pflegeleistungen oder die dauerhafte Betreuung der Website.

  7. Ein Anspruch auf die Einbindung bestimmter Funktionen, Tools, Plugins, Schnittstellen oder Zertifikate besteht nur, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden.

  8. Ein Anspruch auf Herausgabe von Quellcodes, Entwicklungsdateien, Layoutdateien oder sonstigen Arbeitsgrundlagen besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

  9. Nach Abnahme der Leistungen ist der Auftraggeber für den Betrieb, die Pflege, die Aktualisierung sowie die Sicherheit der Website selbst verantwortlich, sofern keine gesonderte Vereinbarung über Wartungs- oder Pflegeleistungen getroffen wurde.

  10. Die Agentur haftet nicht für Schäden, die durch fehlende Aktualisierungen, unsachgemäße Nutzung oder Sicherheitslücken in eingesetzter Drittsoftware entstehen.

  11. Die Agentur ist berechtigt, die erbrachten Leistungen nach Fertigstellung als Referenz zu verwenden, sofern dem keine berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.

§ 10 Besondere Bestimmungen für Webhosting-Dienstleistungen

  1. Die Agentur erbringt Webhosting-Leistungen nur, sofern dies ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde. Art und Umfang der Hosting-Leistungen ergeben sich aus der jeweiligen Vereinbarung.

  2. Die Agentur stellt dem Auftraggeber für die Dauer des Vertragsverhältnisses Speicherplatz und technische Infrastruktur zur Verfügung, um die vereinbarten Inhalte abrufbar zu halten. Ein bestimmter Erfolg, wie eine jederzeitige und unterbrechungsfreie Verfügbarkeit oder bestimmte Ladezeiten, wird nicht geschuldet.

  3. Die Agentur ist berechtigt, zur Erbringung der Hosting-Leistungen Dritte als technische Dienstleister einzusetzen.

  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm zugewiesenen Zugänge und Systeme ordnungsgemäß zu nutzen und vor unbefugtem Zugriff zu schützen.

  5. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Auftraggeber für die regelmäßige Sicherung seiner Daten (Backups) selbst verantwortlich. Die Agentur übernimmt keine Gewähr für Datenverluste, es sei denn, diese wurden vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die Agentur verursacht.

  6. Die Agentur ist berechtigt, technische Änderungen an der Hosting-Umgebung vorzunehmen, soweit diese zur Aufrechterhaltung des Betriebs, zur Sicherheit oder aufgrund gesetzlicher Anforderungen erforderlich sind. Dies gilt auch für die Änderung von IP-Adressen.

  7. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist die Agentur berechtigt, die gespeicherten Daten des Auftraggebers nach Ablauf einer angemessenen Frist zu löschen. Der Auftraggeber ist selbst dafür verantwortlich, seine Daten vor Vertragsende zu sichern.

  8. Die Agentur ist berechtigt, den Zugang zu Hosting-Leistungen bei Zahlungsverzug nach vorheriger Ankündigung vorübergehend zu sperren.

§ 11 Besondere Bestimmungen für Domains

  1. Sofern die Agentur im Rahmen des Vertragsverhältnisses Domains für den Auftraggeber registriert oder verwaltet, erfolgt dies ausschließlich im Auftrag und im Namen des Auftraggebers. Vertragspartner der Domainregistrierung ist der Auftraggeber und die jeweilige Registrierungsstelle bzw. der Domainanbieter.

  2. Die Agentur hat keinen Einfluss auf die Vergabe von Domains und übernimmt keine Gewähr dafür, dass beantragte Domains zugeteilt werden oder frei von Rechten Dritter sind. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die rechtliche Zulässigkeit der von ihm gewünschten Domainnamen.

  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Registrierung, Übertragung, Änderung oder Löschung von Domains erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig vorzunehmen.

  4. Die Agentur ist berechtigt, Domains für den Auftraggeber zu verwalten und erforderliche Erklärungen gegenüber der Registrierungsstelle im Namen des Auftraggebers abzugeben, soweit dies zur Durchführung des Vertrags erforderlich ist.

  5. Die Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der Agentur hat keinen Einfluss auf bestehende Verträge zwischen dem Auftraggeber und der jeweiligen Registrierungsstelle.

  6. Nach Beendigung der Zusammenarbeit ist der Auftraggeber verpflichtet, der Agentur mitzuteilen, ob Domains übertragen oder gelöscht werden sollen. Erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist keine Weisung, ist die Agentur berechtigt, die Domain freizugeben oder löschen zu lassen.

  7. Die Agentur ist berechtigt, der Übertragung von Domains auf einen anderen Anbieter erst zuzustimmen, wenn sämtliche offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung beglichen sind.

§ 12 Besondere Bestimmungen für Marketing- und Online-Leistungen

  1. Sofern die Agentur Marketing- oder vergleichbare Dienstleistungen erbringt (z. B. SEO, Content-Erstellung, Social-Media- oder Werbemaßnahmen), schuldet sie ausschließlich die vertraglich vereinbarten Leistungen, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.

    Insbesondere wird keine Garantie für bestimmte Ergebnisse übernommen, wie etwa eine bestimmte Sichtbarkeit, Reichweite, Ranking-Position, Conversion-Rate oder Umsatzentwicklung.

  2. Der Erfolg von Marketingmaßnahmen hängt maßgeblich von Faktoren ab, die außerhalb des Einflussbereichs der Agentur liegen, insbesondere von Marktbedingungen, Wettbewerbsaktivitäten, Plattform-Algorithmen sowie dem Verhalten von Nutzern und Zielgruppen.

  3. Die Agentur ist berechtigt, Marketingmaßnahmen nach eigenem fachlichen Ermessen umzusetzen, soweit dies dem vereinbarten Leistungsumfang entspricht.

  4. Die Agentur übernimmt keine Haftung für Entscheidungen oder Maßnahmen Dritter, insbesondere von Plattformbetreibern (z. B. Suchmaschinen, soziale Netzwerke oder Werbeplattformen), einschließlich Änderungen von Algorithmen, Richtlinien, Funktionalitäten oder Sperrungen von Inhalten oder Accounts.

  5. Der Auftraggeber ist für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, Werbemaßnahmen und geschäftlichen Aktivitäten verantwortlich, sofern diese von ihm bereitgestellt oder freigegeben wurden.

  6. Die Agentur ist nicht verpflichtet, bestehende Inhalte oder Maßnahmen fortlaufend zu überwachen oder anzupassen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 13 Werbebudgets und Anzeigenplattformen

  1. Sofern die Agentur Leistungen im Bereich bezahlter Werbung (z. B. Suchmaschinenwerbung, Social-Media-Advertising oder vergleichbare Maßnahmen) erbringt, erfolgen Zahlungen für Werbebudgets in der Regel direkt durch den Auftraggeber an den jeweiligen Plattformbetreiber.

  2. Die Agentur stellt dem Auftraggeber die zur Einrichtung und Nutzung der jeweiligen Werbekonten erforderlichen Informationen zur Verfügung oder unterstützt bei der Einrichtung entsprechender Accounts.

  3. Die Abrechnung der Werbebudgets erfolgt ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Plattformbetreiber. Die Agentur wird insoweit nicht Vertragspartner. Der Auftraggeber ist für die Festlegung und Freigabe des Werbebudgets verantwortlich.

  4. Die Agentur übernimmt die Verwaltung und Optimierung der Kampagnen im Rahmen der vereinbarten Leistungen nach fachlichem Ermessen, schuldet jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.

  5. Die Agentur übernimmt keine Haftung für Entscheidungen oder Maßnahmen der Plattformbetreiber, insbesondere im Hinblick auf Abrechnungen, Preisgestaltung, Reichweiten, Änderungen von Algorithmen oder Richtlinien sowie Sperrungen von Anzeigen oder Konten.

  6. Ein Anspruch auf Erstattung oder Rückzahlung von Werbebudgets durch die Agentur besteht nicht.

§ 14 Tracking- und Analysetools

  1. Sofern die Agentur Tracking- oder Analysetools (z. B. Webanalyse, Conversion-Tracking oder vergleichbare Dienste) einrichtet oder verwendet, erfolgt dies im Auftrag und nach Weisung des Auftraggebers.

  2. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die rechtliche Zulässigkeit des Einsatzes solcher Tools, insbesondere im Hinblick auf Datenschutz, Einwilligungen und Informationspflichten.

  3. Die Agentur übernimmt keine Haftung für die datenschutzrechtliche oder sonstige rechtliche Zulässigkeit der eingesetzten Tracking- oder Analysetools.

  4. Die Agentur ist nicht verpflichtet, die rechtlichen Anforderungen im Zusammenhang mit Tracking- oder Analysetools zu prüfen oder den Auftraggeber hierauf hinzuweisen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 15 Urheberrechte und Nutzungsrechte

  1. Alle von der Agentur im Rahmen des Auftrags erbrachten Leistungen, insbesondere Konzepte, Designs, Texte, Strukturen und sonstige kreative und konzeptionelle Arbeiten, sind urheberrechtlich und, soweit einschlägig, leistungsschutzrechtlich geschützt.

  2. Der Auftraggeber erhält an den von der Agentur erbrachten Leistungen ausschließlich die im jeweiligen Vertrag vereinbarten Nutzungsrechte. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht eingeräumt.

  3. Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt erst mit vollständiger Bezahlung sämtlicher den jeweiligen Auftrag betreffenden Vergütungsansprüche.

  4. Die Einräumung von Nutzungsrechten steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung.

  5. Bis zur vollständigen Bezahlung ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Leistungen ganz oder teilweise zu nutzen, zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen, zu bearbeiten oder durch Dritte nutzen oder bearbeiten zu lassen.

  6. Dies gilt insbesondere auch für Entwürfe, Konzepte, Vorstufen, Varianten und sonstige nicht freigegebene oder nicht vollständig vergütete Arbeitsstände.

  7. Eine Bearbeitung oder Veränderung der Leistungen durch den Auftraggeber oder durch Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur zulässig, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist.

  8. Ein Anspruch auf Herausgabe von offenen Arbeitsdateien, Quellcodes, Entwicklungsdaten, Layoutdateien oder sonstigen Produktionsmitteln besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

  9. Rechte an Fremdleistungen, insbesondere an Software, Plugins, Fonts, Stockmaterial oder Templates, richten sich ausschließlich nach den jeweiligen Lizenzbedingungen der Drittanbieter. Die Agentur überträgt insoweit nur die Rechte, die ihr selbst eingeräumt wurden.

  10. Die Agentur ist berechtigt, die erbrachten Leistungen nach Veröffentlichung oder Freigabe durch den Auftraggeber zu Referenz- und Portfoliozwecken zu nutzen, sofern dem keine berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.

  11. Im Falle einer unberechtigten Nutzung, insbesondere vor vollständiger Bezahlung, behält sich die Agentur die Geltendmachung von Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen ausdrücklich vor.

§ 16 Nennung als Urheber und Referenznutzung

  1. Die Agentur ist berechtigt, auf die erbrachten Leistungen in angemessener Weise als Urheber hinzuweisen, insbesondere durch eine Nennung auf der Website oder in sonstigen Projektergebnissen. Die Nennung erfolgt üblicherweise in Form eines dezenten Hinweises im Impressum oder Footer der Website.

  2. Der Auftraggeber kann einer solchen Nennung nur widersprechen, wenn berechtigte Interessen entgegenstehen.

  3. Die Agentur ist ferner berechtigt, die erbrachten Leistungen zu Referenz- und Portfoliozwecken zu verwenden, sofern dem keine berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.

§ 17 Datenschutz

  1. Die Agentur verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

  2. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt insbesondere zur Begründung, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses.

  3. Sofern die Agentur im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten verarbeitet, erfolgt dies auf Grundlage eines gesondert abzuschließenden Vertrags über Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.

  4. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung sind der Datenschutzerklärung der Agentur zu entnehmen.

  5. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die von ihm bereitgestellten personenbezogenen Daten rechtmäßig erhoben wurden und verarbeitet werden dürfen.

§ 18 Vertraulichkeit

  1. Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und nur für die Durchführung des Vertrags zu verwenden.

  2. Vertrauliche Informationen sind insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Strategien, Konzepte, Daten sowie alle nicht öffentlich zugänglichen Informationen.

  3. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

  4. Von der Verpflichtung ausgenommen sind Informationen, die
    a) allgemein bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung bekannt werden,
    b) aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen offengelegt werden müssen oder
    c) von einer Partei unabhängig entwickelt wurden.

§ 19 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  2. Sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis der Sitz der Agentur. Die Agentur ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

  3. Änderungen und Ergänzungen von Verträgen sowie Nebenabreden bedürfen mindestens der Textform (§ 126b BGB), sofern nicht gesetzlich zwingend eine strengere Form vorgeschrieben ist.

  4. Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Agentur, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.